Grundstücksvermessung
Grundstücksteilungen
Eigentumsänderungen an Grundstücken, die mit einer Grenzänderung verbunden sind, können erst nach einer hoheitlichen Teilungsvermessung in das Grundbuch eingetragen werden. Die neuen Grenzen werden dabei nach den Angaben des Grundstückseigentümers unter Beachtung der planungs- und bodenrechtlichen Festsetzungen festgelegt. Auf dieser Grundlage wird ein Fortführungsnachweis (FN) erstellt, der die Angaben der bisherigen und der neuen bzw. veränderten Flurstücke gegenüberstellt (Flächengröße, Lagebezeichnung, Nutzungsart, ...). Nach einer technischen Prüfung erhält das Grundbuchamt bzw. der Notar einen Auszug aus dem FN und beurkundet das Rechtsgeschäft, indem er die Veränderung ins Grundbuch einträgt.
Beratung
Die Beratung in privat- und planungsrechtlicher Hinsicht ist eine wichtige Aufgabe bei Grundstücksteilungen, da verschiedenste Faktoren, wie z.B. erforderliche Grenzabstände, die Einhaltung öffentlich rechtlicher Vorschriften, Stellplatznachweis oder die Belange der Erschließung zu beachten sind.
Grenzfeststellungen
Ein weiterer häufiger Anlaß für Liegenschaftsvermessungen besteht darin, den Verlauf von vorhandenen Grundstücksgrenzen festzustellen. Vielfach sind Grenzfeststellungen auch im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen erforderlich. Bei der Grenzfeststellung dient das vorhandene, im Liegenschaftskataster festgelegte Zahlenmaterial (Katasternachweis) zur Bestimmung der Grenzpunkte. Durch eine Rückübertragung dieser Festlegung in die Örtlichkeit werden fehlende Grenzpunkte wiederhergestellt bzw. vorhandene Grenzpunkte überprüft.
Gebäudeaufnahmen
Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfasst das Gebäude nach der entgültigen Fertigstellung, um Liegenschaftskataster und Grundbuch fortzuführen. Die Aufnahme erfolgt nach Möglichkeit zeitnah nach Errichtung des Gebäudes. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Landratsämter bzw. Stadtvermessungsämter nehmen die Gebäude auf Antrag auf. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Aufnahme von Amts wegen.